Gesetze / Zensusvorbereitungsgesetz 2022

ZensVorbG 2021

§ 13 Nutzung weiterer Quellen

Für Zwecke dieses Gesetzes dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder auch Angaben aus allgemein zugänglichen Quellen und Angaben aus Bundes- und Landesstatistiken sowie aus statistikinternen Registern verwenden.

§ 12 § 14